Zusammenstellung wichtiger Karten 3

C. Grundschuld
X. Tilgung bei der SicherungsGS
3. Zahlung durch Dritten
  • Dritter hat Ablösungsrecht nach §§1192, 1150, 268 BGB
    • Worauf wird gezahlt?
    • RF bzgl. Forderung und SicherungsGS
 
(Vieweg §15, Rn.112ff.)

I. Worauf wird gezahlt
Grundsatz
Zahlung auf die Grundschuld, weil AblösungsR auf einer Beeinträchtigung der dinglichen Rechtslage beruht.
 
Ausnahme
Zahlung auf die Forderung, wenn ins Grundstück vollstreckt wird.
 
II. Rechtsfolge
 
1. Zahlung auf die Grundschuld
RF bzgl. Forderung RF bzgl. SicherungsGS
e.A.
Erlöschen der Forderung (-), AS auf Abtretung der Forderung.
  • Zahlung erfolgt nicht auf die Forderung, sondern auf die GS.
 
a.A. (MüKo)
Erlöschen der Forderung (+)
Arg.: §268 III findet über §1150 nur entspr. Anw.
§§1192 I, 1150, 268 III 1
Übergang der GS auf Dritten
 
2. Zahlung auf die Forderung
RF bzgl. Forderung RF bzgl. SicherungsGS
§268 III 1
Übergang der Forderung auf Dritten
Fortbestand als FremdGS beim GSInhaber
aber
  • AS des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr der GS aus SicherungsV
 
AGL: SicherungsV oder §812 I
 
Erfüllung durch Rückübertragung der GS (§§192 I, 1154) oder
durch Verzicht (§§192, 1168 I)
durch Aufhebung der GS
(§§1192 I, 1183, 875 I)
→ Wahlschuld, §§262ff.
 
Rückübertragung / Verzicht: Entstehung EigentümerGS
Aufhebung: Untergang der GS
 
bis zur Erfüllung:
Einrede des Grundstückseigentümers aus §242 iVm RückübertragungsAS gegen Durchsetzung der SicherungsGS
 

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