Zusammenstellung wichtiger Karten 3

C. Grundschuld
X. Tilgung bei der SicherungsGS
2. Grundstückseigentümer ≠ Forderungsschuldner
  • Grundstückseigentümer zahlt
    • Worauf zahlt der Grundstückseigentümer?
    • RF bzgl. Forderung und SicherungsGS
 
(Vieweg §15, Rn.106ff.)

I. Worauf wird gezahlt?
Grundsatz: Im Zweifel Zahlung auf die SicherungsGS.
  • Vereinbarung im SicherungsV, dass Zahlung auf Forderung: in AGB: §305c oder §307 (+)
 
Ausnahme: Zahlung auf die Forderung, wenn
  • Grundschuld sichert laufendes Rechnungsverhältnis (Einbeziehung aller künftigen Forderungen) und haftet somit immer weiter.
    • Zahlung auf die Forderung, die später als Vorleistung auf Ablösung der GS angerechnet werden kann.
    • Grund: Zahlung auf GS erst möglich, wenn Umfang der Schuld feststeht.
  • Grundstückseigentümer im Innenverhältnis zum Forderungsschuldner zur Leistung verpflichtet ist.
 
 
II. Rechtsfolgen
 
1. Zahlung auf die SicherungsGS
RF bzgl. Forderung RF bzgl. SicherungsGS
§362 I (-)
Kein Erlöschend der Forderung
 
(P) Anwendbarkeit §1143 BGB (= Übergang der Forderung auf Grundstückseigentümer) oder gesonderte Abtretung der Forderung erforderlich?
 
h.M.
Anwendung §1143 (-),
AS des Grundstückseigentümers gg. GSInhaber auf Abtretung der Forderung aus SicherungsV, soweit ihm ein ErsatzAS zusteht.
Bis zur Abtretung darf GSInhaber Forderung nicht geltend machen, Einrede nach §242 (Verbot doppelter Befriedigung).
  • §1143 setzt Akzessorietät voraus.
 
a.A.
Anwendung §1143 (+)
  • §1143 setzt keine Akzessorietät voraus, weil nicht die Auswirkung einer Forderungsbewegug auf das dingliche Recht geregelt wird.
Umwandlung in EigentümerGS
Str.: dogm. Begründung
h.M.: §§1142, 1143 analog
  • §1142 regelt Zahlung durch Grundstückseigentümer.
  • Nach §§412, 401, 1153 analog geht die GS auf den Eigentümer über.
 
a.A.: §§1163 I 2 analog
         kontra: Fehlen einer planwidr. Regelungslücke
a.A.: §§1168, 1170 analog
         kontra: Verzicht ≠ Tilgung
 
 
2. Zahlung auf die Forderung
RF bzgl. Forderung RF bzgl. SicherungsGS
§362 I
Erlöschen der Forderung
→ nur wenn keine anderen Absprachen bestehen.
Fortbestand als FremdGS beim GSInhaber
aber
  • AS des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr der GS aus SicherungsV
 
AGL: SicherungsV oder §812 I
 
Erfüllung durch Rückübertragung der GS (§§192 I, 1154) oder
durch Verzicht (§§192, 1168 I)
durch Aufhebung der GS
(§§1192 I, 1183, 875 I)
→ Wahlschuld, §§262ff.
 
Rückübertragung / Verzicht: Entstehung EigentümerGS
Aufhebung: Untergang der GS
 
bis zur Erfüllung:
Einrede des Grundstückseigentümers aus §242 iVm RückübertragungsAS gegen Durchsetzung der SicherungsGS
 

Diskussion