Zusammenstellung wichtiger Karten 3

VII. Tilgung der Forderung
1. HypothekenGl ≠ ForderungsGl
a) Konstellation 1: Grundstückseigentümer ≠ Forderungsschuldner
  • Grundstückseigentümer zahlt an Nichtberechtigten, der im GB als HypothekenGl steht
  • RF bzgl. Forderung und Hypothek?
 
(Vieweg §15, Rn.58ff.)

Zahlung immer nur auf die Hypothek
 
RF bzgl. Forderung RF bzgl. der Hypothek
§893 iVm §892
Behandlung wie wenn an Berechtigten gezahlt worden wäre;
Folge: iVm §1143 I 1: Übergang auf den Grundstückseigentümer (cessio legis)
§893 iVm §892
Behandlung wie wenn an Berechtigten gezahlt worden wäre;
Folge: iVm §§412, 401 I (1153 I):
Übergang der Hypothek auf Grundstückseigentümer (→ "Eigentümerhypothek")
 
§1177 II
Bestehenbleiben der Eigentümerhypothek, solange der Grundstückeigentümer die Forderung hat.
Anwendung der Normen der Grundschuld.
 
Zweck: Rangwahrung

 
 
 
 

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