Zusammenstellung wichtiger Karten 3

VII. Tilgung der Forderung
1. HypothekenGl = ForderungsGl
a) Konstellation 2: Grundstückseigentümer ≠ Forderungsschuldner
  • Grundstückseigentümer zahlt an den ForderungGl
    • Grundfall: Keine Abrede im Innenverhältnis Forderungsschuldner - Grundstückseigentümer
    • Worauf wird gezahlt?
    • Rechtsfolgen bzgl. Forderung und Hypothek?
 
Merke: Die RF bzgl. der Forderung ist wie beim Bürgen
 
(Vieweg §15, Rn.58ff.)

Zahlung erfolgt immer auf die Hypothek
Grund: Verhinderung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück
             → nach §1142 I möglich
 
RF bzgl. Forderung RF bzgl. der Hypothek
§1143 I 1
Übergang der Forderung auf Grundstückseigentümer (cessio legis)
§§412, 401 (1153 I)
Übergang der Hypothek auf Grundstückseigentümer (→ "Eigentümerhypothek")
 
§1177 II
Bestehenbleiben der Eigentümerhypothek, solange der Grundstückeigentümer die Forderung hat.
Anwendung der Normen der Grundschuld.
Zweck: Rangwahrung
 
beachte
§1197: Kein AS aus §1147 gegen sich selbst
 

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