Zusammenstellung wichtiger Karten 3

D. §§421ff. BGB: Gesamtschuld
II. Entstehung
1. Entstehung nach dem allgemeinen Tatbestand des §421 BGB
b) Ausführungen: Gleichstufigkeit der Haftungsbeiträge der Gesamtschuldner
  • Herleitung: Warum ist das ungeschriebene TBMerkmal der Gleichstufigkeit erforderlich?
  • Was ist mit Gleichstufigkeit gemeint?
  • Wann fehlt Gleichstufigkeit?
 
(M 11.07.17)

Herleitung
Gleichstufigkeit ist erforderlich, weil die Annahme einer Gesamtschuld ist nur dann sinnvoll, wenn zwischen den Schuldnern ein wechselseitiger Regress nach §426 BGB denkbar ist.
 
Was ist mit Gleichstufigkeit gemeint?
Die Verpflichtungen der Schuldner müssen gleichstufig sind, d.h. die VerpflichtungsTB müssen gleichwertig sein.
Sie unterscheiden sich im Rang, wenn aus einer (ggf. gesetzlichen) Wertung hervorgeht, dass einer der Schuldner als Letztverantwortlicher (voll) haften soll.
 
Das ist der Fall
  • in den Fällen der cessio legis
Grund: Es wird angeordnet, dass einer voll haften soll.
  • wenn sich die letztverantwortliche Haftung aus wertender Betrachtung der Umstände des Einzelfalls ergibt.
    • Dann liegt ein Fall des §255 BGB vor.
    • Wertende Betrachtung hier in der Klausur vornehmen!

Diskussion