Zusammenstellung wichtiger Karten 3

D. §§421ff. BGB: Gesamtschuld
III. Rechtsfolgen
1. Rechtsfolgen im Außenverhältnis
  • Was sind die Rechtsfolgen im Außenverhältnis?
  • Was meint Gesamtwirkung / Einzelwirkung?
 
(M 11.07.17; Looschelders AT S.455)

Gesamtwirkung
= Wirkung auch gegenüber den anderen Gesamtschuldnern
 
§422 I BGB: Erfüllung, Erfüllungssurrogate (Leistung an Erfüllungs statt, Hinterlegung, Aufrechnung)
§424 BGB: Gläubigerverzug
§423 BGB: Erlass, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.
                    → Ermittlung durch Auslegung nach §§133, 157 BGB
                    → = Ausnahmsweise zulässige Verfügung zugunsten Dritter.
 
Einzelwirkung
= Wirkung nur im Verhältnis des Gläubigers zu dem jeweiligen Gesamtschuldner
§425 I BGB: Andere als die in §422-424 BGB genanten Tatsachen haben grds. nur Einzelwirkung
                      §425 II BGB: Nicht abschließende Aufzählung für Einzelwirkung.
 
Beachte
Nach §425 I BGB hat Verschulden grds. nur Einzelwirkung, sodass SchadenersatzAS nur gg. den jeweiligen Gesamtschuldner geltend gemacht werden können.
Eine (stillschweigende) Vereinbarung der Gesamtschuldner, für das Verschulden des anderen einzustehen ist aber v.a. bei Verträgen mit Anwaltssozietäten und ärztl. Gemeinschaftspraxen anzunehmen.

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