Was ist das Akkusationsprinzip

  • Anklagegrundsatz, § 151 StPO 
  • ohne vorherige Anklage kann eine gerichtliche Untersuchung nicht erfolgen
  • "Wo kein Kläger, da kein Richter" 
  • Staatliche Anklagebehörde = Staatsanwaltschaft, § 152 StPO
    -> Anklagemonopol
  • Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete und durch Eröffnungsbeschluss zur Hauptverhandlung zugelassene Tat, § 264 I StPO
    -> Anklage hat die Funktion, den Prozessstoff zu umgrenzen
    -> Strafvorwürfe außerhalb der angeklagten Tat dürfen nicht ohne Weiteres zum Prozessstoff gemacht werden

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