Neues Wissen ab dem 16.01.18

Öffentliches Recht

Was meint die Schranke im Grundrechtsaufbau?

(1) Findet sich ein Gesetz, das den Eingriff grundsätzlich deckt? -> Schranke
 
(2) Zweite Frage: Ist ein solches eingriffsrechtfertigendes Gesetz auch vom Grundgesetz vorgesehen? Andernfalls wäre das Gesetz mangels Schrankenvorbehalts verfassungswidrig.
 
Schranke ist regelmäßig das Gesetz, das den Eingriff in den Schutzbereich entweder erlaubt (in Form einer Eingriffsermächtigung) oder selbst darstellt (Bsp.: Inzestverbot). Bei der Schranke handelt es sich mithin um das einschränkende Gesetz selbst.

Der Schrankenvorbehalt ist demgegenüber die entweder geschriebene (einfacher oder qualifizierter Gesetzesvorbehalt) oder ungeschriebene Ermächtigung, dem Grundrecht durch ein solches Gesetz im Interesse des Gemeinwohls oder Dritter Schranken zu setzen.

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