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Zuletzt bearbeitet: 13.03.2018 16:13:33 von Tom.Rehkemper
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Zivilrecht
Erläutern Sie die Grds der Rechtsscheinvollmacht
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In den Fällen, in denen in Wahrheit keine Vollmacht erteilt wurde oder diese bereits erloschen ist, kann aus Gründen des Verkehrsschutzes– d.h. wenn der Geschäftspartner nach Treu und Glauben vom Vorliegen einer wirksamen Vollmacht ausgehen durfte – die fehlende Vollmacht durch die Rechtsfigur der Rechtsscheinvollmacht ersetzt werden.
Der Vertretene muss sich dann so behandeln lassen, als hätte eine Bevollmächtigung vorgelegen
Die Rechtsscheinhaftung ist ein Unterfall der Vertrauenshaftung.
Die Rechtswirkungen treten ein, weil ein Beteiligter einen Vertrauenstatbestand (Rechtsschein) setzt und der andere auf die Richtigkeit dieses Tatbestandes berechtigterweise vertraut.
Normativer Anknüpfungspunkt für die Rechtsscheinvollmacht sind die §§ 171 – 173 BGB (sowie § 56 HGB).
Nach den Vorschriften des BGB treten die Wirkungen einer Vollmacht dann ein, wenn jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgibt, dass er eine andere Person bevollmächtigt habe (§ 171 I BGB) oder einem Vertreter eine Vollmachtsurkunde aushändigt, von der dieser Gebrauch macht (§ 172 I BGB). Auch wenn tatsächlich überhaupt keine Vollmacht erteilt wurde.
Geschützt wird aber nur der gutgläubige Geschäftspartner.
Wer die mangelnde Vertretungsmacht bei Vornahme des Vertretergeschäfts kennt oder kennen muss, kann sich nicht auf die Rechtsscheinvollmacht berufen (§ 173 BGB). Rechtsprechung und Lehre haben diese gesetzlichen Regelungen zu einer allgemeinen Rechtsscheinhaftung ausgeweitet.Nach h.M. wird dabei zwischen zwei Fallgruppen der Rechtsscheinhaftung, nämlich der Duldungs- und der Anscheinsvollmacht unterschieden.
Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene wissentlich duldet, dass ein anderer als sein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner nach Treu und Glauben von dem Vorhandensein einer Vollmacht ausgehen darf. Allerdings wird von einem Teil des Schrifttums in Zweifel gezogen, dass es sich bei diesem Verhalten um einen Rechtsscheintatbestand handelt: aA: Wer bewusst das Vertreterhandeln eines anderen dulde, erteile damit schlüssig eine Außenvollmacht. Das überzeugt aber nicht. Wer nicht einschreitet, wenn ein anderer für ihn als Vertreter gehandelt hat, bringt damit nicht zum Ausdruck, dass er hiermit eine Vollmacht erteile, sondern dass er eine Vollmacht erteilt habe.
Dies entspricht dem Verhalten nach § 171 I BGB (Bekanntgabe einer zuvor erteilten Innenvollmacht) und ist daher als Rechtscheintatbestand zu qualifizieren.
Eine Anscheinsvollmacht liegt nach h.M. vor, wenn jemand als Vertreter eines anderen auftritt und der „Vertretene“ das Auftreten des angeblichen Vertreters nicht kannte, bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen können und der Geschäftspartner berechtigterweise annehmen durfte, der Vertretene billige das Auftreten des Scheinvertreters. Ein Teil des Schrifttums lehnt das Institut der Anscheinsvollmacht ab; fahrlässige Verursachung eines Rechtscheins sei vielmehr ein Fall der culpa in contrahendo (§ 311 II BGB), so dass eine solche Sorgfaltspflichtverletzung nicht zu einem Erfüllungsanspruch, sondern zu einem Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens führe.[8] Zur Rechtfertigung der h.M. lässt sich aber anführen, dass auch die §§ 170 – 172 BGB sich auf Fälle fahrlässig verursachten Rechtsscheins erstrecken.
In den Fällen, in denen in Wahrheit keine Vollmacht erteilt wurde oder diese bereits erloschen ist, kann aus Gründen des Verkehrsschutzes– d.h. wenn der Geschäftspartner nach Treu und Glauben vom Vorliegen einer wirksamen Vollmacht ausgehen durfte – die fehlende Vollmacht durch die Rechtsfigur der Rechtsscheinvollmacht ersetzt werden.
Der Vertretene muss sich dann so behandeln lassen, als hätte eine Bevollmächtigung vorgelegen
Die Rechtsscheinhaftung ist ein Unterfall der Vertrauenshaftung.
Die Rechtswirkungen treten ein, weil ein Beteiligter einen Vertrauenstatbestand (Rechtsschein) setzt und der andere auf die Richtigkeit dieses Tatbestandes berechtigterweise vertraut.
Normativer Anknüpfungspunkt für die Rechtsscheinvollmacht sind die §§ 171 – 173 BGB (sowie § 56 HGB).
Nach den Vorschriften des BGB treten die Wirkungen einer Vollmacht dann ein, wenn jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgibt, dass er eine andere Person bevollmächtigt habe (§ 171 I BGB) oder einem Vertreter eine Vollmachtsurkunde aushändigt, von der dieser Gebrauch macht (§ 172 I BGB). Auch wenn tatsächlich überhaupt keine Vollmacht erteilt wurde.
Geschützt wird aber nur der gutgläubige Geschäftspartner.
Wer die mangelnde Vertretungsmacht bei Vornahme des Vertretergeschäfts kennt oder kennen muss, kann sich nicht auf die Rechtsscheinvollmacht berufen (§ 173 BGB). Rechtsprechung und Lehre haben diese gesetzlichen Regelungen zu einer allgemeinen Rechtsscheinhaftung ausgeweitet.Nach h.M. wird dabei zwischen zwei Fallgruppen der Rechtsscheinhaftung, nämlich der Duldungs- und der Anscheinsvollmacht unterschieden.
Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene wissentlich duldet, dass ein anderer als sein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner nach Treu und Glauben von dem Vorhandensein einer Vollmacht ausgehen darf. Allerdings wird von einem Teil des Schrifttums in Zweifel gezogen, dass es sich bei diesem Verhalten um einen Rechtsscheintatbestand handelt: aA: Wer bewusst das Vertreterhandeln eines anderen dulde, erteile damit schlüssig eine Außenvollmacht. Das überzeugt aber nicht. Wer nicht einschreitet, wenn ein anderer für ihn als Vertreter gehandelt hat, bringt damit nicht zum Ausdruck, dass er hiermit eine Vollmacht erteile, sondern dass er eine Vollmacht erteilt habe.
Dies entspricht dem Verhalten nach § 171 I BGB (Bekanntgabe einer zuvor erteilten Innenvollmacht) und ist daher als Rechtscheintatbestand zu qualifizieren.
Eine Anscheinsvollmacht liegt nach h.M. vor, wenn jemand als Vertreter eines anderen auftritt und der „Vertretene“ das Auftreten des angeblichen Vertreters nicht kannte, bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen können und der Geschäftspartner berechtigterweise annehmen durfte, der Vertretene billige das Auftreten des Scheinvertreters. Ein Teil des Schrifttums lehnt das Institut der Anscheinsvollmacht ab; fahrlässige Verursachung eines Rechtscheins sei vielmehr ein Fall der culpa in contrahendo (§ 311 II BGB), so dass eine solche Sorgfaltspflichtverletzung nicht zu einem Erfüllungsanspruch, sondern zu einem Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens führe.[8] Zur Rechtfertigung der h.M. lässt sich aber anführen, dass auch die §§ 170 – 172 BGB sich auf Fälle fahrlässig verursachten Rechtsscheins erstrecken.
In den Fällen, in denen in Wahrheit keine Vollmacht erteilt wurde oder diese bereits erloschen ist, kann aus Gründen des Verkehrsschutzes – d.h. wenn der Geschäftspartner nach Treu und Glauben vom Vorliegen einer wirksamen Vollmacht ausgehen durfte – die fehlende Vollmacht durch die Rechtsfigur der Rechtsscheinvollmacht ersetzt werden. Der Vertretene muss sich dann so behandeln lassen, als hätte eine Bevollmächtigung vorgelegen Die Rechtsscheinhaftung ist ein Unterfall der Vertrauenshaftung . Die Rechtswirkungen treten ein, weil ein Beteiligter einen Vertrauenstatbestand (Rechtsschein) setzt und der andere auf die Richtigkeit dieses Tatbestandes berechtigterweise vertraut. Normativer Anknüpfungspunkt für die Rechtsscheinvollmacht sind die §§ 171 – 173 BGB (sowie §56 HGB). Nach den Vorschriften des BGB treten die Wirkungen einer Vollmacht dann ein, wenn jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgibt, dass er eine andere Person bevollmächtigt habe (§ 171 I BGB) oder einem Vertreter eine Vollmachtsurkunde aushändigt, von der dieser Gebrauch macht (§ 172 I BGB). Auch wenn tatsächlich überhaupt keine Vollmacht erteilt wurde. Geschützt wird aber nur der gutgläubige Geschäftspartner . Wer die mangelnde Vertretungsmacht bei Vornahme des Vertretergeschäfts kennt oder kennen muss, kann sich nicht auf die Rechtsscheinvollmacht berufen (§ 173 BGB). Rechtsprechung und Lehre haben diese gesetzlichen Regelungen zu einer allgemeinen Rechtsscheinhaftung ausgeweitet. Nach h.M. wird dabei zwischen zwei Fallgruppen der Rechtsscheinhaftung, nämlich der Duldungs- und der Anscheinsvollmacht unterschieden. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene wissentlich duldet, dass ein anderer als sein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner nach Treu und Glauben von dem Vorhandensein einer Vollmacht ausgehen darf. Allerdings wird von einem Teil des Schrifttums in Zweifel gezogen, dass es sich bei diesem Verhalten um einen Rechtsscheintatbestand handelt: aA: Wer bewusst das Vertreterhandeln eines anderen dulde, erteile damit schlüssig eine Außenvollmacht. Das überzeugt aber nicht. Wer nicht einschreitet, wenn ein anderer für ihn als Vertreter gehandelt hat, bringt damit nicht zum Ausdruck, dass er hiermit eine Vollmacht erteile, sondern dass er eine Vollmacht erteilt habe. Dies entspricht dem Verhalten nach § 171 I BGB (Bekanntgabe einer zuvor erteilten Innenvollmacht) und ist daher als Rechtscheintatbestand zu qualifizieren. Eine Anscheinsvollmacht liegt nach h.M. vor, wenn jemand als Vertreter eines anderen auftritt und der „Vertretene“ das Auftreten des angeblichen Vertreters nicht kannte, bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen können und der Geschäftspartner berechtigterweise annehmen durfte, der Vertretene billige das Auftreten des Scheinvertreters. Ein Teil des Schrifttums lehnt das Institut der Anscheinsvollmacht ab; fahrlässige Verursachung eines Rechtscheins sei vielmehr ein Fall der culpa in contrahendo (§ 311 II BGB), so dass eine solche Sorgfaltspflichtverletzung nicht zu einem Erfüllungsanspruch, sondern zu einem Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens führe. [8] Zur Rechtfertigung der h.M. lässt sich aber anführen, dass auch die §§ 170 – 172 BGB sich auf Fälle fahrlässig verursachten Rechtsscheins erstrecken.
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