Neues Wissen ab dem 16.01.18

Zivilrecht

Erläutern Sie die Problematik der fiktiven Nutzungsentschäädigung

Ist die Naturalrestitution unmöglich, so muss der Schädiger den Betroffenen gem. § 251 Abs. 1 1. Var. BGB in Geld entschädigen (Schadens­kompensation). Aus § 253 Abs. 1 folgt jedoch, dass eine Entschädigung in Geld nur in Betracht kommt, wenn ein Vermögens­schaden vorliegt.

Der Nutzungsausfall eines Kraftfahrzeuges ist ein zu ersetzender Vermögensschaden, wenn es sich beim Kraftfahrzeug um ein Wirtschaftsgut von allgemeiner, zen­traler Bedeutung  handelt,  auf dessen ständige Verfügbarkeit der Geschädigte angewiesen ist  und die er ohne Schädigung tat­sächlich benutzt hätte.

Es muss sich also um Sachen handeln, die nach der Verkehrsanschauung zum notwendigen Lebensbedarf gehören und bei denen infolgedessen die alltägliche Benutzbarkeit als selbstständiger Vermögenswert neben ihrem Substanzwert angesehen werden kann

Bei einem Auto handelt es sich um ein Fortbewegungsmittel, das heutzutage regelmäßig als Verkehrsmit­tel genutzt wird. Die Verfügbarkeit eines Autos ist innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet, Zeit und Kraft zu sparen, sodass die durch die Einsatzmöglichkeit eines Autos gewonnenen Vorteile als „Geld“ zu betrachten sind. Infolgedessen ist der Nutzungsausfall eines Kfz grundsätzlich als Vermögensschaden zu bewerten.

Bei privat genutzten Kraftfahrzeugen wird daher eine pauschalierte (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. ca. 25-35% der üblichen Miete gewährt.

Bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen  schlägt sich der Nutzungsausfall demgegenüber i.d.R. konkret im Vermögen des Unternehmers nieder: entweder durch die Kosten für Ersatzfahrzeuge, mit deren Hilfe der Unternehmer den Ausfall des eigenen Kfz auffängt, oder durch den Verlust sonst zu erwartender Einnahmen. Infolgedessen kann der Unternehmer seinen durch den Nutzungsausfall entstandenen Schaden konkret berechnen, sodass eine abstrakte Schadensberechnung bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen  regelmäßig ausscheidet und allenfalls hilfsweise in Betracht kommt, wenn es  infolge besonderer persönlicher Anstrengungen oder Verzichte des Geschädigten nicht zu einem Niederschlag im Gewerbeertrag gekommen ist.

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