RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

03/18, Zivilrecht

Warum bejaht der BGH ein Minderungsrecht des Reisenden (§651 d BGB), wenn dieser anstelle des von ihm gezielt ausgewählten Hotelzimmers ein anderes Hotelzimmer vom Reiseveranstalter zugewiesen bekommt, das von der Lage und der Ausstattung her in nichts nachsteht?

Die Möglichkeit für den Reisenden, sich ein bestimmtes Hotel nach persönlichen Kriterien auszuwählen, hat einen Marktwert. Dies wird dadurch deutlich, dass Reisen, bei denen die Dispositionsbefugnis beim Reiseveranstalter liegt, typischerweise kostengünstiger angeboten werden.

(RÜ 3/2018, S. 151)

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