RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

03/18, Zivilrecht

Gibt die Höhe einer Minderungsquote i.S.d. §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB Auskunft darüber, ob eine Reise gemäß § 651 f Abs. 2 BGB „erheblich beeinträchtigt" gewesen ist?

Je höher die Minderungsquote, desto ferner liegt es, dass die Reiseleistung, gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglich vereinbarten Ausgestaltung weitgehend demjenigen entsprochen hat, um dessentwillen der Reisende die Urlaubszeit aufgewendet hat, sodass der Vertragszweck noch als jedenfalls im Wesentlichen erreicht angesehen werden kann. Aber auch bei einer eher geringen Minderungsquote kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegen, wenn der Vertragszweck an einzelnen Reisetagen vollständig oder jedenfalls weitgehend verfehlt worden ist.
 
(RÜ 3/2018, S. 152)

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