RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

03/18, Zivilrecht

Wie muss nach BAG das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB geprüft werden?

Das BAG prüft das Vorliegen eines wichtigen Grundes zweistufig: Zunächst müssen Tatsachen vorliegen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zu bilden. In einem zweiten Schritt ist festzustellen, ob unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz der eingetretenen Vertrauensstörung zumutbar ist oder nicht.
 

(RÜ 3/2018, S. 154)

Diskussion