RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

03/18, Zivilrecht

Ist die heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs ein „an sich" wichtiger Grund?

Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs ist grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung „an sich" zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern maßgebend ist die mit diesem Verhalten verbundene Verletzung der dem Arbeitnehmer nach § 241 Abs. 2 BGB obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers.
 
(RÜ 3/2018, S. 154)

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