RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

03/18, Öffentliches Recht

Unter welchen Voraussetzungen sind einfachgesetzliche Sperrklauseln mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl und dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien vereinbar?

Da Sperrklauseln die Erfolgswertgleichheit berühren, sind sie nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Zweck des Wahlverfahrens dies zwingend erfordert. Sie bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten Grundes. Bei Bundestags- und Landtagswahlen wird die Zulässsigkeit von Sperrklauseln bis maximal 5 % bejaht, da sie eine übermäßige Parteienzersplitterung verhindern sollen und damit der Sicherung einer politisch funktionsfähigen Regierung dienen. Bei Kommunalwahlen sind einfach-gesetzliche Sperrklauseln dagegen unzulässig, weil eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Kommunalverwaltung auch bei einer Vielzahl kleinerer Gruppierungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

(RÜ 3/2018, S. 179 f.)

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