RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

03/18, Öffentliches Recht

Warum hat das BVerfG die Studienplatzvergabe für Humanmedizin teilweise für verfassungswidrig erklärt?

Zum einen wird die (an sich verfassungsrechtlich unbedenkliche) Abiturnote durch die Kombination mit dem Ortswunsch überlagert und entwertet, da der Ortswunsch hinsichtlich der Studieneignung keine Aussagekraft hat. Zum anderen wirkt die Berücksichtigung einer zu langen Wartezeit dysfunktional, sodass deren Dauer von Verfassungs wegen angemessen zu begrenzen ist. Außerdem hält das BVerfG die gesetzlichen Vorschriften zum Auswahlverfahren der Hochschulen aus verschiedenen Gründen für unzureichend.

(RÜ 3/2018, S. 185 ff.)

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