RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

03/18, Öffentliches Recht

Was ist der Unterschied zwischen Scheingefahr und Anscheinsgefahr?

Bei der Scheingefahr beruht die Annahme der Gefahr nicht auf objektiv ausreichenden Anhaltspunkten, sondern lediglich auf einem Irrtum des handelnden Beamten. Bei einer Scheingefahr ist jede behördliche Maßnahme rechtswidrig. Bei der Anscheinsgefahr durfte dagegen ein objektiver Beobachter aufgrund der objektiven Sachlage ex ante vom Vorliegen einer Gefahr ausgehen. Das Einschreiten ist von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt, auch wenn sich der Zustand ex post als ungefährlich herausstellt.
 
(RÜ 3/2018, S. 197)

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