RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

04/18, Zivilrecht

Ist bei der Berechnung des nach § 346 Abs. 2 S. 1 BGB geschuldeten Wertersatzes für gezogene Nutzungen im Falle des Rücktritts von einem gegenseitigen Vertrag auf den objektiven Wert der Nutzungen oder auf den vertraglich festgelegten Wert der Gegenleistung abzustellen?

Bei der Berechnung des nach§ 346 Abs. 2 S. 1 BGB geschuldeten Wertersatzes für die gezogenen Nutzungen ist bei einem gegenseitigen Vertrag nicht deren objektiver Wert, sondern die Gegenleistung maßgeblich, vgl. § 346 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BGB.
 
(RÜ 4/2018, S. 206)

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