RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

04/18, Zivilrecht

Was besagt die Theorie der realen Leistungsbewirkung?

Nach dieser herrschenden Ansicht führt das reale Bewirken der geschuldeten Leistung zum Erlöschen des Schuldverhältnisses. Auf einen weiteren rechtsgeschäftlichen Akt und insbesondere auf- nach dem Wortlaut des § 362 Abs. 1 BGB nicht vorausgesetzte - subjektive Merkmale kommt es hiernach nicht an.
 
(RÜ 4/2018, S. 210)

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