RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

04/18, Strafrecht

Unter welchen Voraussetzungen ist bei der Notwehr gemäß § 32 StGB der Einsatz lebensgefährlicher Verteidigungsmittel zulässig?

Wer rechtswidrig angegriffen wird, ist grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Auch der sofortige Einsatz eines lebensbedrohlichen Mittels kann danach durch Notwehr gerechtfertigt sein. Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist dies grundsätzlich vorher anzudrohen, etwa im Falle einer Schusswaffe durch einen Warnschuss. Dies gilt jedoch nur, wenn die Drohung unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht hat, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann.
 
(RÜ 4/2018, S. 232)

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