RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

04/18, Strafrecht

Was verbietet § 252 StPO?

Macht ein Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, verbietet § 252 StPO die Verlesung von Vernehmungsprotokollen, aber auch die Vernehmung von Zeugen über den Inhalt einer früheren Zeugenaussage - nach der Rspr. mit Ausnahme richterlicher Verhörspersonen - sowie die Verwertung von Sachbeweismitteln, die der Zeuge zur Vernehmung mitgebracht hatte.
 
(RÜ 4/2018, S. 239)

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