RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

04/18, Öffentliches Recht

Wann liegt ein mittelbarer Eingriff in die Versammlungsfreiheit vor?

Zu bejahen ist ein mittelbarer Eingriff in die Versammlungsfreiheit insbes. dann, wenn die staatliche Maßnahme einschüchternd oder abschreckend wirken kann bzw. geeignet ist, die freie Willensbildung und die Entschließungsfreiheit der Personen zu beeinflussen, die sich versammlungsspezifisch betätigen wollen.
 
(RÜ 4/2018, S. 247)

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