RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

04/18, Öffentliches Recht

Was versteht man unter einem Einsatz i.S.d. Art. 87a Abs. 2 GG?

Ein Einsatz i.S.d. Art. 87a Abs. 2 GG liegt vor, wenn die Ressourcen der Streitkräfte als Mittel der vollziehenden Gewalt in einem Eingriffszusammenhang verwendet werden. Maßnahmen, die sich auf eine rein technisch-unterstützende Funktion beschränken, verbleiben dagegen im Rahmen der in Art. 35 Abs. 1 GG geregelten Ermächtigung zur Amtshilfe und sind von den Beschränkungen des Art. 87a Abs. 2 GG nicht betroffen.
 
(RÜ 4/2018, S. 248)

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