Neues Wissen ab dem 16.01.18

Zivilrecht

Wie sind Art. 2 I, Art. 2 II 2 GG und Art.11 GG voneinander abzugrenzen.

Art.2 II 2 GG:
= schützt die Freiheit einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten
  • Normative Einschränkung: muss rechtlich und tatsächlich zugänglich sein
  • Um von Art. 11 abzugrenzen: schützt die körperliche Bewegungsfreiheit, muss also körperliche Auswirkung geben
 
Beachte: Einschränkung des Gesetzesvorbehalts in Art. 104 GG.
 
Art.11 GG:
= schützt die Fortbewegung zum Zwecke der Begründung von Aufenthalt oder Wohnsitz
  • Einschränkung wegen des engen Schrankenvorbehalts geboten:
  • Teilweise bestimmte Dauer (Übernachtung)
  • Persönlichkeitsrelevanz

Diskussion