Neues Wissen ab dem 16.01.18

Zivilrecht

Kostenpflicht bei Elitepartner, parship oder tinder? Widerruf möglich? Wie wird Vertragsverhältnis beendet?

Kostenpflicht:

Elitepartner + parship:

  • Grund hierfür ist zum einen, dass die heutige Partnerschaftsvermittlung in der Praxis die Eheanbahnung nahezu vollständig abgelöst hat
  • bei teleologischer Betrachtung spielt es keine Rolle, ob die Vermittlung tatsächlich in letzter Konsequenz auf eine Heirat gerichtet ist oder ob eine bloße außereheliche Partnerschaft angestrebt wird
  • In beiden Fällen geht es um die Zusammenführung zweier Menschen im Bereich ihres höchstpersönlichen Lebens, so dass der Schutz des persönlichen Intimbereichs der Betroffenen auch hier Geltung beansprucht

Tinder:

  • Hier ist die Möglichkeit zum Kennenlernen doch erkennbar auf kurzfristige Kontakte ausgelegt
  • es werden insbesondere keine weitergehenden Dienstleistungen erbracht als die bloße, zufällige Möglichkeit sich kennenzulernen.
  • Es liegt letztlich nur eine Gelegenheit für verschiedene Personen vor, miteinander in Kontakt zu treten entspricht daher eher „virtuellen Freizeitclubs“, die nach der Rechtsprechung nicht von § 656 BGB (analog) erfasst sind
  • Somit Dienstleistungsvertrag gem. § 611 BGB

Widerruf:

  • Ausschluss der Widerrufbarkeit könnte sich aus § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ergeben
  • Mit Blick auf die von elitepartner.de und anderen „echten“ Partnervermittlungen durchgeführten Persönlichkeitstest kann man durchaus von einer individualisierten Leistung sprechen
  • Dagegen spricht jedoch, dass es sich um eine Dienstleistung und keine Ware handelt.

Kündigung:

Gem. § 627 BGB analog

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