Neues Wissen ab dem 16.01.18

Zivilrecht

Kündigung bei betrieblich begangenen Straftaten auch bei bloßen Bagatelltaten?

  • Umstritten ist, ob ein „an-sich“ wichtiger Grund in jedem Fall eines Vermögensdeliktes vorliegt, oder ob es eine „Relevanzschwelle“ gibt, dass also die Annahme eines wichtigen Grundes im Fall von Kleinstbeträgen (sog. Bagatelldelikten) ausscheidet.
  • Teilweise wird angenommen, derartige Bagatelldelikte seien per se aus dem Anwendungsbereich des § 626 auszunehmen
  • Hierfür spricht, dass sowohl der Schaden des Arbeitgebers als auch das Ausmaß der Verfehlung unerheblich sind und die dem gegenüber drastische Konsequenz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht angemessen.
  • Auch der Vergleich mit anderen Rechtsgebieten könnte diese Ansicht stützen.
  • So sieht etwa § 248a StGB vor, dass Diebstähle im Bagatellbereich (bis € 50) in der Regel nur auf Antrag verfolgt werden
  • Ohne den ausdrücklich erklärten Willen des Geschädigten oder ein besonderes öffentliches Interesse würde daher ein Strafverfahren nicht durchgeführt.
  • Auch im Beamtenrecht ist anerkannt, dass Vermögensdelikte geringen Ausmaßes unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis regelmäßig nicht tragen.
  • Prinzipiell sind diese Wertentscheidungen unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung auch bei der Beurteilung als „an-sich“ geeigneter Grund zu berücksichtigen.
 
  • Eine Übertragung „ein zu eins“ist aber nicht angezeigt.
  • Das würde die besondere wechselseitige Vertrauensbeziehung innerhalb eines Arbeitsverhältnisses verkennen.
  • Ein vorsätzliches Vermögensdelikt des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber stellt immer eine erhebliche Verfehlung dar und ist unabhängig von der Höhe des Schadens geeignet, die gemeinsame Vertrauensbasis zu erschüttern.
  • Strafrecht dient vorwiegend der Prävention von Straftaten und damit gänzlich anderen Zwecken als das Arbeitsvertragsrecht§ 626 BGB geht es um die Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsdurchführung, also darum, ob das Arbeitsverhältnis ob des Vertrauensverlustes zukünftig störungsfrei durchgeführt werden kann
  • Der gesetzgeberischen Entscheidung dafür, dass Bagatellkriminalität nur auf Antrag verfolgt wird, lässt sich keine auch im Arbeitsrecht gültige Wertung entnehmen
  • Auch dem Beamtenrecht lässt sich eine Relevanzschwelle im Rahmen der außerordentlichen Kündigung nicht entnehmen. Denn die Aussage, dass Bagatelldelikte regelmäßig eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht rechtfertigen, beruht auf der besonderen Systematik und Struktur des Beamtenrechts, die dem Dienstherrn eine abgestufte Reihe von disziplinarischen Reaktionsmöglichkeiten (Verweis, Geldbuße, Versetzung) eröffnet, aus denen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszuwählen ist.
  • Einen solchen stufenartig aufgebauten Maßnahmenkatalog hat der Arbeitgeber nicht.

Diskussion