Neues Wissen ab dem 16.01.18

Zivilrecht

1) Können nach der Küündigung bekannt gewordene Umstände in der Wirksamkeitsprüfung dieser Berücksichtigung finden?
 
2) Handelt es sich um einen "an-sich" wichtigen Grund, wenn AN seine Beteiligung an einer betrieblichen Straftat ggü dem AG abstreitet?

1)
  • Kündigungsgründe die erst nach der Kündigung auftreten können in der bisher ausgesprochenen Kündigung nicht berücksichtigt werden
  • Nur in seltenen Fällen, in denen die nachträglichen Äußerungen die Vorgänge, welche zur Kündigung geführt haben, „in einem anderen Licht erscheinen lassen“
  • Also nur dann, wenn die nachträglichen Geschehnisse nicht außer Acht gelassen werden können, ohne einen einheitlichen Vorgang auseinanderzureißen
 
2)
  • Grundsätzlich wird man eine Pflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB annehmen dürfen, die ihn verpflichtet, an der Aufklärung von Straftaten im Betrieb des Arbeitgebers mitzuwirken.
  • Ob dies aber auch zutrifft, wenn der Arbeitnehmer sich selbst belasten müsste ist fraglich.
  • Zwar lässt sich durchaus anführen, die Verweigerung der A gegenüber einer Aufklärung der Tatbegehung stelle einen erneuten Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber dar.
  • Andererseits kann es dem Arbeitnehmer kaum zugemutet werden, durch die Aufklärung der Geschehnisse an seiner eigenen Kündigung aktiv mitzuwirken.
  • Dies gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. In einem Strafverfahren müsste sich A gemäß § 136 Abs. 1 S. 2 StPO ebenfalls nicht selber belasten.
  • Dasselbe gilt für einen Prozess vor dem Arbeitsgericht, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 384 Nr. 2 ZPO, 55 StPO.
  • Der Arbeitnehmer gäbe, wenn er einen bestehenden Tatverdacht etwa durch ein Geständnis bestätigt, nicht nur die Tat zu, sondern würde zudem nach § 626 Abs. 2 S. 2 BGB einen neuen Fristbeginn auslösen

Diskussion