Neues Wissen ab dem 16.01.18

Was versteht man unter den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums?

Die hergebrachten Grundsätze für das Beamtentum beschreiben eine Rolle, die eine Erledigung von Aufgaben öffentlicher Art in neutraler und zuverlässiger Art und Weise sichern soll. Dies kann sich niemals mit persönlicher Abhängigkeit oder einseitigem Parteiengagement vereinbart finden.

Über die hergebrachten Grundsätze wird gesagt, dass, im Zusammenhang zu sehen mit dem Artikel 33 Absatz 5 GG  des Grundgesetzes, die Tradition der Verwaltung des Beamtentums eine Anknüpfung an die alte Beamtentradition sei. Sie gründe sich auf fachliche Leistung, Sachwissen und treue Pflichterfüllung, um so als eine stabile Verwaltung ein ausgleichendes Moment zu bilden zu den politischen Kräften, die das Staatsleben formen. 

Die Grundsätze:

  • Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis und Treueverhältnis.
  • Die Anstellung ist immer auf Lebenszeit.
  • Es existiert ein hierarchisches Laufbahnprinzip.
  • Es gilt das Leistungsprinzip. Mit dem Leistungsprinzip wird der Zugang zu öffentlichen Ämtern geregelt.
  • Es gilt das Alimentationsprinzip.
    = soll Beamten nach seinem Dienst lebenslang amtsangemessen versorgen
  • Es gilt das Prinzip der angemessenen Beschäftigung.
  • Nach dem Paragraphen 18 BbesG gibt es den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung.
  • Beamte haben sich als Repräsentanten des Staates achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, innerhalb des Dienstes wie auch außerhalb.
  • Die Dienstleistungspflicht eines Beamten zeigt sich in seiner ständigen Dienstbereitschaft. Dies ist gemäß Paragraph 34 Absatz 1 BeamtStG 'voller persönlicher Einsatz'.
  • Nach den Paragraphen 72 ff. BBG haben Beamte eine Residenzpflicht.
  • Beamte haben das ihnen anvertraute Amt neutral und unparteiisch zu führen. Das Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung muss ihnen gemäß dem Paragraphen 33 BeamtStG sowie dem Paragraphen 60 BGB eine Selbstverständlichkeit sein.
  • Beamte unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach dem Paragraphen 37 BeamtStG und dem Paragraph 67 BBG. Dies gilt auch nach Beendigung des aktiven Verhältnisses als Beamter.
  • Beamte unterliegen grundsätzlich einem absoluten Streikverbot. Das heißt, es sind ihnen sogenannte 'kollektive Maßnahmen zur Wahrung ihrer Berufsinteressen“ verwehrt.
  • Beamte haben das Recht auf Beamtenvertretungen. Also beispielsweise Berufsverbände oder auch Gewerkschaften.
  • Ein Beamter hat jederzeit die rechtliche Möglichkeit, garantiert in Paragraph 110 BBG, seine eigene Personalakte einzusehen.
  • Sie genießen einen gerichtlichen Rechtsschutz.
  • Sie ziehen Vorteile aus der Fürsorgepflicht ihres Dienstherren nach den Paragraphen 45 BeamtStG und den Paragraphen 78 ff. BGB.
  • Es wird ihnen die Berechtigung auf eine dem Amt angemessene Amtsbezeichnung zugesprochen.

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