Ist die Polizei dazu berechtigt, den Beschuldigten sowie Zeugen und Sachverständige zu vernehmen? 

(+), §§ 161 I 1, 163 I 2 StPO (Ermittlungsgeneralklausel
 
-> auch § 163 a IV StPO geht von dieser Befugnis aus
-> § 163 a IV StPO enthält aber keine Verpflichtung des Beschuldigten, auf eine Ladung der Polizei zu erscheinen 
-> lediglich bei richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen besteht eine Anwesenheits- bzw. Erscheinungspflicht, §§ 133ff., § 163 a III 1 StPO
-> Polizei besitzt keine Zwangsbefugnisse, um das Erscheinen zu erzwingen 
= keine durchsetzbare Verpflichtung, der Ladung der Polizei zu folgen; lediglich unverbindliche Aufforderung oder Bitte 
 
-> Zeugen müssen zu richterlichen (§ 48 StPO), staatsanwaltschaftlichen (§ 161 a StPO) und zu polizeilichen Vernehmungen erscheinen, wenn diese staatsanwaltschaftlich veranlasst sind (§ 163 III StPO

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