Was versteht man im Strafverfahren unter dem Schweigerecht und der Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten? 

Schweigerecht = nemo tenetur se ipsum accusare 
  • § 136 I 2 StPO = Belehrungspflicht der zuständigen Beamten über das Schweigerecht des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen 
    -> gilt auch für staatsanwaltschaftliche Vernehmungen (§ 163 a III StPO) und polizeiliche Vernehmungen (§ 163 a IV 2 StPO)
    = umfassendes Schweigerecht
  • Kernstück des von Art. 6 EMRK garantierten fairen Verfahrens
  • Beschuldigter ist nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten oder aktiv an seiner eigenen Überführung mitzuwirken 
 
Recht der Selbstbelastungsfreiheit erwächst aus dem Schweigerecht 
  • gleichzeitig kein Recht zur Lüge
    -> Beschuldigter darf die Tat nicht leugnen, wenn er sie tatsächlich begangen hat
  • andererseits ist der Beschuldigte nicht wegen einer Strafvereitelung zu eigenen Gunsten strafbar, §§ 258 I, V StGB
    -> bloße Leugnung ist als Verdachtsabwehr sanktionslos
  • Grenzen der Strafbarkeit werden erst dann erreicht, wenn der Beschuldigte aktiv die Strafverfolgungsbehörden in die falsche Richtung lenkt, §§ 164, 145 d StPO

Diskussion