Wer ist ein Beschuldigter i.S.d. StPO

§ 136 StPO = subjektiv-objektiver Beschuldigtenbegriff 
-> subjektiv: Strafverfolgungswille der Staatsanwaltschaft 
-> objektiv: manifestiert in einem Willensakt
 
konkludente Zuweisung der Rolle des Beschuldigten auch ohne Verfahrenseröffnung möglich
-> davon abhängig, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen hin darstellt 
-> entscheidend sind Maßnahmen, die nach ihrem Erscheinungsbild objektiv darauf abzielen, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen

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