Was versteht man unter einer qualifizierten Belehrung? 

= Beschuldigter muss im Rahmen des § 136 I 2 StPO nicht nur über sein Recht zum Schweigen aufgeklärt werden, sondern auch, dass eine unter Verletzung gegen die Belehrungspflicht gemachte Aussage prozessual nicht verwertbar ist und damit nicht gegen ihn verwendet werden kann
 
Bsp.: zweite Vernehmung; Vernommener geht davon aus, nicht mehr von seinen ursprünglichem, vor der Belehrung gemachten Aussagen, abrücken zu können
= wenn sich eine weitere Vernehmung inhaltlich nur als Wiederholung der Angaben der ersten Aussage darstellt 
-> Konsequenz: aufgrund des Fehlens einer qualifizierten Belehrung Verwertungsverbot für beide Aussagen! 

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