Welche Pflichten bestehen für eine Vernehmungsperson, wenn der Beschuldigte mit einem Verteidiger sprechen möchte? 

  •  §§ 163a IV 2, 136 I 2, 3 StPO
  • Beschuldigter muss sich frei entscheiden können, ob er vor einer Aussage mit einem Verteidiger sprechen will
    -> Beschuldigter soll verständig darüber entscheiden können, ob er aussagt oder nicht
  • beabsichtigte Vernehmung muss aufgeschoben werden, falls der Beschuldigte erklärt, vorher mit einem Verteidiger sprechen zu wollen
  • Fortsetzung der Vernehmung ohne Verteidiger ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte dem in freier Entscheidung zustimmt
  • Spontanäußerungen seinerseits stellen keine konkludente Zustimmung dar, mit der Vernehmung fortzufahren
  • erst recht darf der Beschuldigte nicht durch den Vernehmenden zu einer sofortigen Aussage gedrängt werden

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