Gilt ein aus § 136 I 2, 3 StPO folgendes Verwertungsverbot aufgrund der Ausprägung des nemo tenetur-Grundsatzes in dieser Norm auch für Mitbeschuldigte? 

Rspr. (h.M.) Rechtskreistheorie: Verletzung der Rechte aus § 136 I 2, 3 StPO führt nur zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich des Beschuldigten, dessen Rechte verletzt wurden
-> Mitbeschuldigter wird nicht in seinem Rechtskreis betroffen
-> ihm gegenüber darf kein Verwertungsverbot angenommen werden
 
h.Lit.: Verletzung der Rechte führt auch zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich eines Mitbeschuldigten 
-> rechtsstaatlichen Grundlagen des Verfahrens sind betroffen
-> Stellenwert des nemo tenetur-Grundsatzes und dessen Ausprägung in § 136 I 2, 3 StPO 
-> Strafbehörden könnten ansonsten bei mehreren Mitbeschuldigten diese Normen außer Acht lassen und die Aussagen jeweils zum Nachteil der anderen verwenden 

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