Hat das Beweisverwertungsverbot aus § 136a III 2 StPO eine Fernwirkung für andere Beweismittel? 
(Bsp.: Sicherstellung von Diebesgut aufgrund eines durch Täuschung erlangten Geständnisses) 

BGH (h.M.): (-), keine Fernwirkung
  • Verwertungsverbot bezieht sich entsprechend des Wortlauts des § 136a III 2 StPO nur auf die Aussage, die unter Verletzung der Verbote nach § 136a I, II StPO getätigt wurde
  • sicher überführter Täter kann nicht "sehenden Auges" mangels Beweises freigesprochen werden; Widerspruch zur materiellen Gerechtigkeit! 
 
Lit.: (+), Fernwirkung 
  • Verwertungsverbot besteht auch hinsichtlich solcher Beweismittel, die durch die Vernehmung gewonnen werden konnten (fruit of the poisonous tree doctrine)
  • Disziplinierung der Strafverfolgungsbehörden
  • Wahrung der Rechte des Beschuldigten
  • Verwertbarkeit des Beweismittels ist aber gegeben, wenn die Strafverfolgungsbehörden es auch ohne den Verfahrensverstoß ermittelt hätten (hypothetical clean path doctrine)
(P): bei einer pauschalen Fernwirkung könnte durch einen Vernehmungsfehler das gesamte Verfahren lahmgelegt werden
-> kriminalpolitisch nicht vertretbar! 
-> die Ausnahme der hypothetical clean path doctrine kann diese Gefahr nicht ausräumen
-> im Einzelfall lässt sich kaum feststellen, ob die Beweismittel auch legal hätten erlangt werden können
= es kann nicht immer eine Fernwirkung des Verwertungsverbotes angenommen werden
 
a.A.: Abwägungslehre
  • ungeschriebenes Verwertungsverbot ergibt sich aus der Abwägung zwischen dem Interesse an der Verwertung und der Schwere der Verletzung der Rechte des Beschuldigten 
    -> Vgl.: Misshandlung wesentlich schlimmer als Täuschung 

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