Was sind doppelfunktionale Maßnahmen und nach welchen Vorschriften sind diese zu beurteilen? 

doppelfunktionale Maßnahmen = Maßnahmen, die sowohl Strafprozessrecht als auch Gefahrenabwehrrecht berühren 
 
Bsp.: Sicherung von Beweismitteln im Strafverfahren sowie Verhinderung des in Umlauf geraten von Drogen
 
e.A.: Maßnahmen sind in solchen Fällen nach Strafprozessrecht zu beurteilen
  • ansonsten könnten dort vorgesehene höhere Anforderungen (zB Richtervorbehalt) durch Anwendung des Gefahrenabwehrrecht leicht umgangen werden
(P): keine gesetzliche Grundlage dafür ersichtlich; insbesondere, weil § 161 II 1 StPO existiert
-> würde auch der Bedeutung des Gefahrenabwehrrechts widersprechen, wenn es gesperrt wäre, sobald die Maßnahme im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfolgung eines Beschuldigten steht 
 
a.A.: es kommt auf den Schwerpunkt der Maßnahme an
  • Schwerpunkt wird aber grds. in der Gefahrenabwehr gesehen, weil die Aufgabe der Gefahrenabwehr im Regelfall verfassungsrechtlich Vorrang vor der Strafverfolgung hat
  • strafprozessuale Verwertbarkeit richtet sich dann nach § 161 II 1 StPO 
 
BGH: weder noch; kein Vorrang 
  • Regelungen müssen nebeneinander Anwendung finden
  • Schwerpunkttheorie
  • allerdings hat der BGH betont, dass die Verwertbarkeit bei einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung des Strafprozessrechts stets ausgeschlossen ist
    -> bspw. wenn Gefahrenabwehr bloß vorgeschoben, aber nicht bezweckt wird 

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