Welche Bedeutung hat § 55 StPO in Bezug auf Angehörige neben dem § 52 StPO

  • Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO ist in dem Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO mit enthalten
    -> keine selbstständige Bedeutung
    -> Belehrung nach § 55 II StPO ist dann nicht mehr erforderlich 
  • gleichzeitig kann es der Fall sein, dass der Aussagende selbst auch in Gefahr gerät, durch seine Aussage strafrechtlich verfolgt zu werden 
    -> dann ist hinsichtlich dieser Gefahr eine zusätzliche Belehrung nach § 55 II StPO erforderlich
    -> dient jedoch ausschließlich dem Zeugenschutz; kein Verwertungsverbot bei Verstoß zugunsten des Angeklagten (nicht sein Rechtskreis) 

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