Gilt § 252 StPO auch bei einer Zeugenvernehmung durch richterliche Verhörspersonen? 

e.A.: umfassendes Beweisverbot
  • Ziel: frühere Aussage des Zeugen nach dessen Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht vollständig auszuschließen
 
h.M.: eingeschränktes Beweisverbot
  • nur die Vernehmung einer nichtrichterlichen Verhörsperson (zB Polizeibeamter) ist ausgeschlossen
  • bei Verhörungen durch richterliche Verhörspersonen ist eine Verwertung der Aussage trotz § 252 StPO möglich, sofern der Zeuge von diesem ordnungsgemäß belehrt wurde
  • aus § 254 StPO kann abgeleitet werden, dass der richterlichen Verhörung ein größeres Vertrauen entgegengebracht wird

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