Kann ein Staatsanwalt Zeuge in dem Verfahren sein, in dem er die Staatsanwaltschaft vertritt und ist er danach von der weiteren Hauptverhandlung ausgeschlossen? 

(+)
  • keine gesetzliche Regelung für Staatsanwälte wie zB für Richter (§ 22 Nr. 5 StPO) oder Verteidiger (§ 53 II 1 StPO
  • aber unter folgenden Voraussetzungen möglich: 
  • Schweigepflichtentbindung erforderlich
  • ein anderer Staatsanwalt muss während der Vernehmung die Sitzungsvertretung übernehmen 
  • von der weiteren Hauptverhandlung ist der Staatsanwalt nach einer Zeugenaussage nicht ausgeschlossen
    -> er darf nur nicht seine eigene Aussage im Rahmen des Schlussvortrags würdigen
    -> er darf auch nicht in Bezug auf einen Gegenstand mitwirken, der mit seiner Aussage in einem untrennbaren Zusammenhang steht und einer gesonderten Bewertung nicht zugänglich ist

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