Revisionsklausur

Verfahrensrüge (verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung)

Wann ist der Revisionsgrund der fehlenden Urteilsgründe oder Fristüberschreitung gemäß § 338 Nr.7 StPO einschlägig?

  • Wenn die Frist der Urteilserstellung gemäß § 275 StPO überschritten wurde (5 Wochen!)
    • wobei eine Fristüberschreitung nach § 275 I (4) StPO gerechtfertigt sein kann
    • es kommt auf das vollständige Urteil an!
  • oder das Urteil nicht vollständig begründet wurde
  • insbesondere auch die Unterschriften der beteiligten Berufsrichter notwendig nach § 275 II (1) StPO --> Verantwortung für Inhalt des Urteils

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