B und C werden aufgrund der Zeugenaussage eines Passanten einige Zeit später festgenommen und
noch am selben Tag nach ordnungsgemäßer Belehrung von der Polizei als Beschuldigte vernommen.
B sitzt während seiner Vernehmung der Polizeibeamtin P gegenüber, die zunächst wortlos einige Minuten
in einer polizeilichen Ermittlungsakte blättert. Diese hatte sie zuvor mit leeren Blättern bestückt und
einzig zu dem Zweck mitgenommen, B zu verunsichern. B, der den Akteninhalt von seinem Platz aus
nicht einsehen kann, denkt jedoch, es befänden sich darin bereits weitreichende Ermittlungsergebnisse,
die zu einer Überführung seiner Person dienen würden. Daraufhin legt B, der sich dadurch später im
gerichtlichen Verfahren eine maßgebliche Strafmilderung erhofft, ein umfassendes Geständnis ab, welches
von P protokolliert wird. Später widerruft B sein Geständnis. In der Hauptverhandlung beruft sich
B auf sein Aussageverweigerungsrecht. P soll daher als Zeugin vernommen werden. Dem widerspricht
der Verteidiger von B rechtzeitig mit Hinweis darauf, dass P das Geständnis nur durch eine Täuschung
erlangt hätte und somit jedwede Verwertung ausgeschlossen sei.
Kann P in der Hauptverhandlung als Zeugin über das Geständnis des B vernommen werden?

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