A wird später jedoch wegen der genannten Vorgänge (Keks/Handcreme und Computerzeitschrift) vor dem Amtsgericht angeklagt. Er bestreitet die Taten. Nachdem er zutreffend davon ausgeht, dass die Beweislage für ihn schlecht ist, beantragt er zum Beweis dafür, dass er die Wahrheit sagt, die Einholung eines psychophysiologischen Sachverständigengutachtens mittels der Durchführung einer Untersuchung mit einem Polygraphen (sog. „Lügendetektor“). A führt aus, dass der Polygraph während der Untersuchung durch sog. Sensoren Vorgänge seines Körpers wie Blutdruck, Herz- und Pulsfrequenz, Atemfrequenz und Muskelanspannung messen werde. Die Messungen durch den Polygraphen würden ergeben, dass bei ihm die für einen Täter typische starke innere Erregung bei der Beantwortung tatbezogener Fragen nicht gegeben sei. Dies werde dafür sprechen, dass er die Taten zu Recht bestreite. A hofft, den Polygraphen zu überlisten. Das Gericht lehnt diesen Antrag durch einen formellen, mit Gründen versehenen Beschluss ab. Dabei geht es zum einen von der zutreffenden Annahme aus, dass es nach derzeitigem Forschungsstand (noch) nicht möglich ist, durch den Einsatz eines Lügendetektors zuverlässige Ergebnisse hinsichtlich der Schuld bzw. Unschuld des Untersuchten zu erzielen. Zum anderen sei der Antrag auch deshalb abzulehnen, weil die Verwendung eines Polygraphen die zu schützende Freiheit der Willensentschließung und -betätigung des Angeklagten verletze.

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