Der Polizei gelingt es, den Sachverhalt zu ermitteln; sie lädt den A zur
Beschuldigtenvernehmung. Der Polizeibeamte P belehrt A, welcher der deutschen Sprache
nur eingeschränkt mächtig ist, darüber, dass es ihm frei stehe, sich des Beistandes eines
Verteidigers zu bedienen. A erwähnt daraufhin den Namen des Rechtsanwaltes R. Dieser ist
jedoch nicht zu erreichen. Weitere Hilfe beim Finden eines Rechtsanwaltes leistet P dem A
nicht. A sagt daraufhin aus und räumt die erhobenen Vorwürfe ein.
Ist die Aussage des A verwertbar?

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