Während T wie betäubt neben dem Leichnam der O verharrt, verständigt der V die Polizei und schildert den beiden eintreffenden Beamten den Sachverhalt. Daraufhin wendet sich einer der beiden Beamten T zu und fragt diesen, ob er sich zu den Angaben des V äußern wolle; der Beamte fügt hinzu, es stehe ihm, dem T, nach dem Gesetz frei, die Aussage zu verweigern. T bestätigt daraufhin die Angaben des V und fügt nur hinzu, er habe die Möglichkeit des tödlichen Ausgangs nicht erkannt. Wenig später wird T von dem zuständigen Ermittlungsrichter als Beschuldigter vernommen. Dabei belehrt der Richter T zunächst darüber, dass er die Aussage verweigern und einen Verteidiger beiziehen darf. T wiederholt darauf hin seine gegenüber den Polizeibeamten gemachten Angaben.
 
Können die Aussagen, die T gegenüber den Polizeibeamten und vor dem Ermittlungsrichter gemacht hat, in der Hauptverhandlung verwertet werden?

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