ln der Hauptverhandlung gegen A und B soll auch die V als Zeugin vernommen
werden. V ist allerdings durch die Ereignisse noch so schockiert, dass sie keinesfalls
mit den Angeklagten im Gerichtssaal konfrontiert werden will. Gibt es strafprozessuale
Möglichkeiten, ihrem Anliegen Rechnung zu. tragen?

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