Da A im Ermittlungsverfahren ein vorsätzliches Herbeiführen des Unfalls abstreitet, möchte
Kriminalkommissar K ihn auf anderem Wege überführen: Er ordnet mündlich eine Telefonüberwachung
des Mobiltelefons des A an. Im Rahmen der Überwachung wird ein Telefongespräch
zwischen A und seiner Mutter aufgezeichnet, in welchem A von einem „absichtlichen Zusammenstoß“
spricht.
Kann diese Aufzeichnung in einer späteren Hauptverhandlung verwertet werden?

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