Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(823 I) Stoffgleichheit (relevant iRd Streits um den weiterfressenden Schaden)

[Stoffgleichheit setzt zunächst voraus, dass jedenfalls ein Teil der Gesamtsache unversehrt im Eigentum des Geschädigten gestanden hat.]
 
Stoffgleichheit ist anzunehmen, wenn die Sache wegen des Mangels von vornherein völlig wertlos ist oder wenn das mit dem Fehler behaftete Einzelteil mit der Gesamtsache eine nur schwer trennbare Einheit bildet oder wenn der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden kann. (kurz: Stoffgleichheit zwischen Produktfehler und Endschaden, wenn sich der ursprüngliche Mangelunwert mit dem eingetretenen Schaden deckt)
Indizien für Stoffgleichheit: Sache im Ganzen von vornherein nicht oder nur sehr eingeschränkt verwendbar oder Mangel nicht behebbar 

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