Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(823 I) P: sind die allgemeinen Verjährungsregeln 195ff. auch bei Weiterfressenden Schäden anwendbar, oder gelten diesbezüglich die besonderen Regeln (Kauf bzw. Werkvertragsrecht)

ü.A.: die Deliktansprüche unterliegen nicht der abgekürzten kaufrechtlichen, sondern der allgemeinen Verjährung nach den 195, 199
Arg:
- Wortlaut des 438 I kennt die deiktischen Ansprüche nicht
- außerdem würde der besondere Schutz, den der Käufer durch das DeliktsR erhält zunichte gemacht
- auf Grund der echten Anspruchskonkurrenz sind die jeweiligen Normen anzuwenden
a.A.: es ist die kürzere Verjährungsfrist anzuwenden
Arg:
- im Gegensatz zu 477 aF werden von 438 auch verschuldensabhängige Tatbestände erfasst  

Diskussion