Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(823 I) P: wird die Rechtswidrigkeit auch bei fahrlässigem Handeln indiziert? (der Streit ist in der Regel gegenstandslos. Tritt ein Erfolg ein, obwohl die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet wurde, so entfällt das Verschulden. Er wirkt sich nur aus, wenn wie bspw. bei 1004 kein Verschulden vorausgesetzt wird)

ganz h.M. auch bei Fahrlässigkeitstaten indiziert die Verletzung eines Rechts oder RG, als Erfolg, die Rechtswidrigkeit 
Arg:
- Wortlaut des 823: dieser setzt sowohl die positive Feststellung der  Fahrlässigkeit als auch die der Rechtswidrigkeit nebeneinander als Tatbestandsvoraussetzung fest.
 
a.A. die Lehre vom Handlungsunrecht: Rechtswidrigkeitsurteil soll nicht am Eintritt des Erfolges sondern an der zum Erfolg führenden Handlung gemessen werden. bei der Fahrlässigkeitstat setzt daher die Rechtswidrigkeit die positive Feststellung eines objektiven Pflichtverstoßes voraus .
Arg: 
- eine Handlung, die die objektive Sorgfalt nicht verletzt kann nicht rechtswidrig sein. 
Kritik: 
- es werden Verschuldenselemente in die Prüfung der RW einbezogen

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