Wie grenzt man §181 und §180 LVwG voneinander ab?

Nach den beiden Normen kann eine Identitätsfeststellung erfolgen. Die Abgrenzungskriterien zwischen beiden Ermächtigungen sind umstritten.
 
Eine Auffassung grenzt nach der Zielrichtung ab. Weist die Person einen konkreten Bezug zum SV auf, so dass es ihr darauf ankommt, nach Feststellung der Identität ggf. weitere Maßnahmen folgen zu lassen, sei §181 einschlägig. Gehe es der Polizei hingegen nur um sachdienliche Angaben, so sei §180 die richtige EGL.
 
Nach anderer Auffassung sei die Zielrichtung beider Maßnahmen identisch, so dass nach dem Mittel der Durchsetzung zu differenzieren sei. Werde die Person lediglich angehalten, sei §180 einschlägig. In anderen Fällen §181. 

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